BGB – § 996: Nützliche Verwendungen

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum


§ 996:Nützliche Verwendungen

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.