BGB – § 89: Haftung für Organe; Insolvenz

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 1: Personen

Titel 2: Juristische Personen

Untertitel 3: Juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 89:Haftung für Organe; Insolvenz

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.