Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 6: Testamentsvollstrecker
§ 2203:Aufgabe des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
§ 2203:Aufgabe des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.