Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 6: Reallasten
§ 1112:Ausschluss unbekannter Berechtigter
Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung.
§ 1112:Ausschluss unbekannter Berechtigter
Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung.