BGB – § 1112: Ausschluss unbekannter Berechtigter

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 6: Reallasten


§ 1112:Ausschluss unbekannter Berechtigter

Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung.