BGB – § 1588: (keine Überschrift)

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 8: Kirchliche Verpflichtungen


§ 1588:(keine Überschrift)

Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.