BGB – § 2159: Selbständigkeit der Anwachsung

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 4: Vermächtnis


§ 2159:Selbständigkeit der Anwachsung

Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.