Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 4: Vermächtnis
§ 2159:Selbständigkeit der Anwachsung
Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.