Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 3: Einsetzung eines Nacherben
§ 2119:Anlegung von Geld
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.