BGB – § 2272: Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 8: Gemeinschaftliches Testament


§ 2272:Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.