BGB – § 2157: Gemeinschaftliches Vermächtnis

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 4: Vermächtnis


§ 2157:Gemeinschaftliches Vermächtnis

Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.