BGB – § 1101: Befreiung des Berechtigten

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 5: Vorkaufsrecht


§ 1101:Befreiung des Berechtigten

Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.