BGB – § 226: Schikaneverbot

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 6: Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe


§ 226:Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.