BGB – § 913: Zahlung der Überbaurente

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 1: Inhalt des Eigentums


§ 913:Zahlung der Überbaurente

(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.

(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.