Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
Untertitel 1: Auftrag
§ 669:Vorschusspflicht
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.