Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1: Verpflichtung zur Leistung
§ 266:Teilleistungen
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
§ 266:Teilleistungen
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.