BGB – § 181: Insichgeschäft

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte

Titel 5: Vertretung und Vollmacht


§ 181:Insichgeschäft

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.