BGB – § 2160: Vorversterben des Bedachten

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 4: Vermächtnis


§ 2160:Vorversterben des Bedachten

Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.