BGB – § 2084: Auslegung zugunsten der Wirksamkeit

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 1: Allgemeine Vorschriften


§ 2084:Auslegung zugunsten der Wirksamkeit

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.