BGB – § 1618a: Pflicht zu Beistand und Rücksicht

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen


§ 1618a:Pflicht zu Beistand und Rücksicht

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.