Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1618a:Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
§ 1618a:Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.