Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Personen
Titel 2: Juristische Personen
Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen
§ 83a:Verwaltungssitz der Stiftung
Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen.
§ 83a:Verwaltungssitz der Stiftung
Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen.