BGB – § 83a: Verwaltungssitz der Stiftung

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 1: Personen

Titel 2: Juristische Personen

Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen

§ 83a:Verwaltungssitz der Stiftung

Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen.