BGB – § 2218: Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 6: Testamentsvollstrecker


§ 2218:Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.