Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 5: Verjährung
Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 195:Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 195:Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.