Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 1: Verlöbnis
§ 1302:Verjährung
Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
§ 1302:Verjährung
Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.