BGB – § 909: Vertiefung

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 1: Inhalt des Eigentums


§ 909:Vertiefung

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.