BGB – § 65: Namenszusatz

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 1: Personen

Titel 2: Juristische Personen

Untertitel 1: Vereine
Kapitel 2: Eingetragene Vereine

§ 65:Namenszusatz

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".