Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Personen
Titel 2: Juristische Personen
Untertitel 1: Vereine
Kapitel 2: Eingetragene Vereine
§ 65:Namenszusatz
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
§ 65:Namenszusatz
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".