BGB – § 925a: Urkunde über Grundgeschäft

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken


§ 925a:Urkunde über Grundgeschäft

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.