Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 3: Eigentum
Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
§ 925a:Urkunde über Grundgeschäft
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.