BGB – § 2285: Anfechtung durch Dritte

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 4: Erbvertrag


§ 2285:Anfechtung durch Dritte

Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.