Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld
Untertitel 2: Rentenschuld
§ 1203:Zulässige Umwandlungen
Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.