Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 1: Erfüllung
§ 370:Leistung an den Überbringer der Quittung
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.