BGB – § 944: Erbschaftsbesitzer

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen

Untertitel 2: Ersitzung

§ 944:Erbschaftsbesitzer

Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten.