Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 3: Eigentum
Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 2: Ersitzung
§ 944:Erbschaftsbesitzer
Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten.