BGB – § 227: Notwehr

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 6: Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe


§ 227:Notwehr

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.