Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 2: Pfandrecht an Rechten
§ 1280:Anzeige an den Schuldner
Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.