Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 8: Erbschein
§ 2361:Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.