BGB – § 2361: Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 8: Erbschein


§ 2361:Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.