BGB – § 1097: Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 5: Vorkaufsrecht


§ 1097:Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.