Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Titel 1: Vormundschaft
Untertitel 2: Führung der Vormundschaft
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1788:Rechte des Mündels
Der Mündel hat insbesondere das Recht auf
- 1.
- Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
- 2.
- Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
- 3.
- persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
- 4.
- Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
- 5.
- Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.