BGB – § 1027: Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 4: Dienstbarkeiten

Titel 1: Grunddienstbarkeiten


§ 1027:Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.