BGB – § 2221: Vergütung des Testamentsvollstreckers

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 6: Testamentsvollstrecker


§ 2221:Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.