BGB – § 1937: Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 1: Erbfolge


§ 1937:Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.