BGB – § 1183: Aufhebung der Hypothek

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld

Titel 1: Hypothek


§ 1183:Aufhebung der Hypothek

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.