BGB – § 125: Nichtigkeit wegen Formmangels

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte

Titel 2: Willenserklärung


§ 125:Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.