BGB – § 1008: Miteigentum nach Bruchteilen

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 5: Miteigentum


§ 1008:Miteigentum nach Bruchteilen

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.