BGB – § 860: Selbsthilfe des Besitzdieners

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 1: Besitz


§ 860:Selbsthilfe des Besitzdieners

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.