BGB – § 413: Übertragung anderer Rechte

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung


§ 413:Übertragung anderer Rechte

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.