BGB – § 1923: Erbfähigkeit

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 1: Erbfolge


§ 1923:Erbfähigkeit

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.