BGB – § 619: Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge

Untertitel 1: Dienstvertrag

§ 619:Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.