BGB – § 2266: Gemeinschaftliches Nottestament

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 8: Gemeinschaftliches Testament


§ 2266:Gemeinschaftliches Nottestament

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.