BGB – § 2302: Unbeschränkbare Testierfreiheit

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 4: Erbvertrag


§ 2302:Unbeschränkbare Testierfreiheit

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.