BGB – § 1644: Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 5: Elterliche Sorge


§ 1644:Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht.

(2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist das Kind volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.