BGB – § 871: Mehrstufiger mittelbarer Besitz

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 1: Besitz


§ 871:Mehrstufiger mittelbarer Besitz

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.