BGB – § 2323: Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 5: Pflichtteil


§ 2323:Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe

Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.