BGB – § 412: Gesetzlicher Forderungsübergang

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung


§ 412:Gesetzlicher Forderungsübergang

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.